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§ 24 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 24 Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,

2.
Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu beurteilen,

3.
ökologische Zusammenhänge verschiedener Meeresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei darzustellen und zu vergleichen sowie

4.
Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu ergreifen,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu ergreifen,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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