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Anlage - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheiden b) morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen c) Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen d) arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung be- rücksichtigen e) Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilen f) physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirt- schaftung berücksichtigen | 13 | |
2 | Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Fangmethoden auswählen und anwenden b) Fangplätze auswählen c) Fische entnehmen, sortieren, transportieren und häl- tern d) Fische betäuben, töten und schlachten e) geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportieren f) Schlachtabfälle lagern und entsorgen | 14 | |
g) Gewässer und Fischbestände bewirtschaften h) Hegemaßnahmen planen und durchführen | 4 | |||
3 | Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gesundheitszustand feststellen und bewerten b) Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maß- nahmen einleiten c) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden | 7 | |
d) Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maß- nahmen einleiten | 4 | |||
4 | Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen- tieren b) Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirt- schaftung von Gewässern beurteilen und berücksich- tigen c) Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen d) Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung be- rücksichtigen | 4 | |
5 | Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebs- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Ausrüstung auswählen und einsetzen b) Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten c) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, be- urteilen und instand setzen d) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be- triebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzen e) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be- triebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereiten f) Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und In- standsetzung von Fischereigeräten be- und verarbei- ten g) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be- triebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachten h) Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elek- trischen Anlagen, beachten i) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden | 12 | |
j) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, her- stellen k) Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Be- triebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrol- lieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen l) Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrich- tungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen m) Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen | 5 | |||
6 | Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen und dokumentieren b) Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fische- reierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumen- tieren c) Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und ver- edeln d) Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern | 11 | |
e) Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichti- gung der Markterfordernisse vermarkten f) bei der Preiskalkulation mitwirken g) Lieferscheine und Rechnungen erstellen | 4 | |||
7 | Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen c) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen d) Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erken- nen und zur Konfliktlösung beitragen e) Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksich- tigung ergonomischer Aspekte, planen und durch- führen | 5 | |
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten g) nationale und internationale fischereirelevante recht- liche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Infor- mations- und Beratungsangebote anwenden | ||||
h) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen i) Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen be- arbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrol- lieren j) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchen- spezifischen Organisationen beurteilen und nutzen | 4 | |||
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umset- zen und dokumentieren b) Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu de- ren Behebung beitragen und dokumentieren | 4 | |
c) Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden | 2 | |||
9 | Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun- den und Kundinnen berücksichtigen b) Sachverhalte darstellen c) Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führen d) Informationen beschaffen, einordnen und auswerten e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- teme nutzen f) Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten | 8 | |
g) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen h) Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosys- temen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen | 3 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern unter- suchen, beurteilen und dokumentieren b) Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zei- gerpflanzen und -tieren beurteilen c) physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulieren d) Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzen e) Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennut- zungen und des Gemeingebrauchs für Fischerei- gewässer beurteilen f) Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewäs- ser beurteilen g) Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbe- zogene Dienstleistungen unterscheiden h) an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken | 6 | |
2 | Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken b) Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen c) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaften d) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten | 10 | |
3 | Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislauf- systemen beurteilen b) Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 4 | |
4 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasser- körper auswählen b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen c) Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern | 10 | |
5 | Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Ge- schlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen b) Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnen c) Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwenden d) Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmen e) Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln f) Fütterungsmethoden auswählen und anwenden g) Futtermittel lagern h) Abfischen und Sortieren von Fischen i) Fische hältern j) Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen k) Fische und Laichprodukte für den Transport vorbe- reiten und transportieren l) Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Auf- zucht, Haltung, Fütterung und zum Transport doku- mentieren | 16 | |
6 | Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Hygienemaßnahmen planen, durchführen und doku- mentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräte b) Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffen c) Gesundheitszustand von Fischen beurteilen d) Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten e) an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken f) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten g) Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schador- ganismen abwehren h) Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstellen i) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten | 6 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen b) Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen c) biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen d) Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeres- nutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen | 7 | |
2 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfisch- arten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen c) Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern | 20 | |
3 | Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Seemannschaft praktizieren b) Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsboot- wesens anwenden c) Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken d) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen e) Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereiten f) Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzen g) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schiff- fahrtsrechts steuern und bedienen | 10 | |
4 | Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Informationen des Seewetterdienstes einholen, be- werten und nutzen b) eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagieren c) Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken d) Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung hand- haben e) bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken | 15 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- und personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeits- aspekte erläutern und beachten b) Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigen c) Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes um- setzen d) an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirken e) Gefährdungspotenziale erkennen f) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen er- greifen g) Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten |
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