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§ 23 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation
(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,
- 2.
- Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowie
- 3.
- Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,
- 4.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
- 5.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11943/a197216.htm