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§ 1 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)

§ 1 Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle



Der Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Webseite der Einrichtung sowie die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, unter der die Einrichtung erreichbar ist,

2.
Angaben zur Organisation und zur Finanzierung der Einrichtung, einschließlich Angaben zur Mitwirkung der Vertreter von Interessenverbänden nach § 9 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,

3.
die Namen der Streitmittler und ihrer Vertreter, Angaben zur Qualifikation der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer sowie Angaben dazu, von wem und in welcher Weise sie für ihre Tätigkeit als Streitmittler vergütet werden,

4.
die durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Einrichtung noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer,

5.
Angaben zur Zuständigkeit der Einrichtung, insbesondere

a)
Nennung der Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Einrichtung erfasst werden,

b)
die Angabe, ob die Einrichtung ihrer Zuständigkeit nach Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist und ob sich ihre Tätigkeit auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer beschränkt,

c)
ob sie auch auf Antrag eines Unternehmers tätig wird und

d)
ob sie ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bezeichneten Fälle ausgeschlossen hat,

6.
die Voraussetzungen für die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, die Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und die zulässigen Verfahrenssprachen,

7.
Angaben zu den Verfahrensregeln, insbesondere dazu, inwieweit das Streitbeilegungsverfahren schriftlich abläuft oder die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durchführt,

8.
Angaben zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere inwieweit das Ergebnis verbindlich ist, und zu den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens.



 
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Frühere Fassungen von § 1 VSBInfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VSBInfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VSBInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBInfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSBInfoV Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen
... 2 und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5 bis 8 zu ...
§ 3 VSBInfoV Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
... zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer, 4. die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8, 5. Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 3 VSBGuaÄndG Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
...  § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die ...