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§ 3 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 3 Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer Webseite:
- 1.
- Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlichtungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle,
- 2.
- den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucherschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucherschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten,
- 3.
- die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer,
- 4.
- die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,
- 5.
- Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien,
- 6.
- Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann,
- 7.
- Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens,
- 8.
- die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Verknüpfung per Link auf die Webseite zu der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung.
Zitierungen von § 3 VSBInfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSBInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBInfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 22 FinSV Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
... sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung klar und verständlich zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11944/a197228.htm