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§ 5 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 5 Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) muss ergänzend zum Tätigkeitsbericht insbesondere folgende Informationen enthalten:
- 1.
- eine Bewertung der Effektivität des von der Verbraucherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,
- 2.
- eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruktur der Verbraucherschlichtungsstelle,
- 3.
- Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Vertreter und ihrer Mitarbeiter,
- 4.
- eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbraucherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
(2) Der Evaluationsbericht ist erstmals zum 1. Februar 2018 zu übermitteln und danach zum 1. Februar jedes geraden Kalenderjahres ab Anerkennung oder Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle jeweils für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre.
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Zitierungen von § 5 VSBInfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VSBInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBInfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 21 FinSV Evaluationsbericht
... dargestellt und bewertet wird. Der Evaluationsbericht muss die Informationen nach § 5 Absatz 1 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung und nach § 20 ...
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