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§ 6 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 6 Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen
(1) Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentralen Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende Informationen:
- 1.
- eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,
- 2.
- statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei der Behandlung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten durch die Verbraucherschlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Beseitigung dieser Hindernisse,
- 3.
- eine Darstellung der Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge.
(2) Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11944/a197231.htm