§ 1 See-DatenÜbermittDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2024 geltenden Fassung | § 1 See-DatenÜbermittDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen. (2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. (3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind 1. Hafenbetriebe, | |
(Text alte Fassung) 2. Schiffsmeldedienste und 3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe. | (Text neue Fassung) 2. Schiffsmeldedienste, 3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe, 4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen. |