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Änderung § 1 See-DatenÜbermittDV vom 01.10.2024

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§ 1 See-DatenÜbermittDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2024 geltenden Fassung
§ 1 See-DatenÜbermittDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.

(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind

1. Hafenbetriebe,

(Text alte Fassung)

2. Schiffsmeldedienste und

3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe.

(Text neue Fassung)

2. Schiffsmeldedienste,

3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,

4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.