Tools:
Update via:
§ 1 - See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)
Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 08.03.2016; FNA: 9510-1-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 08.03.2016; FNA: 9510-1-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
- 1.
- Hafenbetriebe,
- 2.
- Schiffsmeldedienste,
- 3.
- für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
- 4.
- Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. September 2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 m.W.v. 1. Oktober 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 See-DatenÜbermittDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2024 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 See-DatenÜbermittDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-DatenÜbermittDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-DatenÜbermittDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 See-DatenÜbermittDV Übermittlung und Nutzung der Daten (vom 01.10.2024)
... 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung ... trägt die datenerhebende Stelle. (2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des ... von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 2 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
... vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des ... von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11945/a197235.htm