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Zitierungen von § 1 See-DatenÜbermittDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-DatenÜbermittDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-DatenÜbermittDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 See-DatenÜbermittDV Übermittlung und Nutzung der Daten (vom 01.10.2024)
... 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung ... trägt die datenerhebende Stelle. (2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des ... von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 2 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
... vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des ... von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse ...