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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 4 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 4 HandwFWFortbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 HandwFWFortbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandwFWFortbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HandwFWFortbPrV Teile des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... 1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung ...
Anlage 2 HandwFWFortbPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11947/a197251.htm