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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 6 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern"
(1) 1Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,
- 2.
- volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
- 3.
- Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
- 4.
- betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,
- 5.
- Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und
- 6.
- Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 6 HandwFWFortbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HandwFWFortbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandwFWFortbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 HandwFWFortbPrV Schriftliche Prüfung
... sich 1. im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10, 2. im zweiten ...
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