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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 10 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"
(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,
- 3.
- Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 10 HandwFWFortbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 HandwFWFortbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandwFWFortbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 HandwFWFortbPrV Schriftliche Prüfung
... die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 , 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in ... auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in ... auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10. (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt ...
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