§ 19 Übergangsvorschriften
1Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmännischen Fachwirt (HwK)" und zur „Kaufmännischen Fachwirtin (HwK)" sowie zum „Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" und zur „Fachwirtin für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" können bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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