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Änderung § 3 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019
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§ 3 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 3 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Teile des Fortbildungsabschlusses | |
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich: 1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen. |
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