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Synopse aller Änderungen der HandwFWFortbPrV am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 8 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HandwFWFortbPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern"
§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten"
§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten"
§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"
§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"
§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote
§ 16 Zeugnisse
§ 17 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 16
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 17 Zeugnisse
§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte

§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses


(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und

2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.



(2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.

§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch



Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder

3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.



§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2 Er soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3 Des Weiteren soll er rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2 Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3 Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,

2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

5. Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und

6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.



§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. 2 Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. 2 Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,

2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,

3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,

4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und

5. ein Customer-Relationship-Management (CRM) aufbauen, umsetzen und pflegen.



§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten"


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(1) Im Handlungsbereich 'Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.



(1) Im Handlungsbereich 'Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,

2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,

3. Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,

4. Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,

5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und

6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.



§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"


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(1) 1 Im Handlungsbereich 'Personalwesen gestalten und Personal führen' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2 Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Personalwesen gestalten und Personal führen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2 Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,

2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,

3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,

4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,

5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,

6. Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,

7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und

8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.



§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"


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(1) Im Handlungsbereich 'Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.



(1) Im Handlungsbereich 'Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,

2. Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,

3. Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.



§ 13 Mündliche Prüfung


(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.

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(2) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.

(3) 1 Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2 Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.



(2) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2 Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.

(3) 1 Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2 Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.

(4) 1 Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. 2 Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.

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(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird die Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Bewertung der Präsentation doppelt gewichtet.



 

§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote




§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestandteilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.

(3)
Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus die Gesamtnote zu bilden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.

(3) 1 In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als
Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation und

2. das Fachgespräch.

2
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.


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§ 16 (neu)




§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und

2. in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 16 Zeugnisse




§ 17 Zeugnisse


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1 Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

2.
der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechtsverordnung

der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. 3 In
dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Handlungsbereiche
nach § 5,

2.
die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,

3. der Nachweis der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 sowie

4. Befreiungen nach § 14; jede Befreiung
ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf
dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen




§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.

(3) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Übergangsvorschriften




§ 19 Übergangsvorschriften


1 Begonnene Prüfungsverfahren zum 'Kaufmännischen Fachwirt (HwK)' und zur 'Kaufmännischen Fachwirtin (HwK)' sowie zum 'Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk' und zur 'Fachwirtin für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk' können bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Inkrafttreten




§ 20 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. die Handlungsbereiche nach § 5,

2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 14,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4.