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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 19 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 19 Übergangsvorschriften
§ 19 hat 1 frühere Fassung
1Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmännischen Fachwirt (HwK)" und zur „Kaufmännischen Fachwirtin (HwK)" sowie zum „Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" und zur „Fachwirtin für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" können bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 19 HandwFWFortbPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11947/a197265.htm