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Änderung § 8 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019
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§ 8 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten" | |
(Text alte Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten. | (Text neue Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten. |
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten, 2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten, 3. Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen, 4. Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen, 5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und 6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten. |
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