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Änderung § 9 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

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§ 9 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Personalwesen gestalten und Personal führen' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2 Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Personalwesen gestalten und Personal führen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2 Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,

2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,

3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,

4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,

5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,

6. Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,

7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und

8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.