Tools:
Update via:
Änderung § 13 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der HandwFWFortbPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 13 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Mündliche Prüfung | |
(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren. (3) 1 Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2 Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2 Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren. (3) 1 Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2 Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben. |
(4) 1 Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. 2 Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden. | |
(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird die Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Bewertung der Präsentation doppelt gewichtet. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11947/al81884-0.htm