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Änderung § 17 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

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§ 16 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Zeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 17 Zeugnisse


vorherige Änderung

1 Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

2.
der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechtsverordnung

der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. 3 In
dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Handlungsbereiche
nach § 5,

2.
die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,

3. der Nachweis der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 sowie

4. Befreiungen nach § 14; jede Befreiung
ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf
dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.