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Änderung § 18 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

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§ 17 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


(Text neue Fassung)

§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


vorherige Änderung

(1) 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.

(3) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.




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