Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auf Grund
- -
- des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 37 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- -
- des § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 70 Absatz 10, des § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und des § 66 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):
Die
Lebensmittelhygiene-Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 oder 3 oder" gestrichen.
- b)
- Die Nummern 8 und 9 werden die neuen Nummern 7 und 8.
- c)
- In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- d)
- In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.
- e)
- Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 9.
- f)
- In der neuen Nummer 9 werden die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder" gestrichen und das Komma am Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
- 3.
- Anlage 4 wird aufgehoben.
Die
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „hat das jeweilige Tier" werden die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von
- 1.
- Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind, oder
- 2.
- anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet."
- 2.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette
(1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II Abschnitt III der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln.
(2) Werden die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage
7 enthalten.
(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
(4) Wer
- 1.
- nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder
- 2.
- als Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,
hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken."
- 4.
- § 11 wird aufgehoben.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 6.
- § 20 wird aufgehoben.
- 6a.
- In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- 7.
- In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt.
- 8.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die Nummern 4 bis 10.
- 9.
- § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
- entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 3 bis 11.
- c)
- Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 14 eingefügt:
- „12.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 14.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,".
- d)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 15 bis 18.
- e)
- Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.
- f)
- Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 19 und 20.
- 10.
- § 25 wird aufgehoben.
- 11.
- In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- 12.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort „Eingeweide" durch das Wort „Därme" ersetzt.
- b)
- In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter „Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn sie" durch die Wörter „Eier nur verwendet werden, deren Schalen" ersetzt.
- 13.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- b)
- Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt:
„".
- 14.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

-
-
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
-
-
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „z. B." durch das Wort „insbesondere" ersetzt.
- c)
- Nach der Angabe „*) Angabe der Tierart." wird folgende Fußnote angefügt:
- „**)
- Zutreffendes ankreuzen."
Die
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)" ersetzt.
- 1a.
- § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Absatz 3 Unterabsatz 3" werden durch die Wörter „Absatz 2 Unterabsatz 2" ersetzt.
- bb)
- Nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" werden die Wörter „der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1.
- c)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 2" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 1" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- e)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 3" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2" ersetzt.
- f)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- g)
- Absatz 5 wird Absatz 3.
- h)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1 Nummer 5" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 3" ersetzt.
- i)
- Absatz 6 wird Absatz 4.
- j)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 5" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 4" ersetzt.
- k)
- Absatz 7 wird Absatz 5.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
- c)
- Nummer 4 wird gestrichen.
- d)
- Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3 und 4.
§
1 Satz 1 der
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom
28. September 2006 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel
411 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Am Ende der Nummer 5 wird das Wort „und" gestrichen.
- 2.
- Nummer 6 wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Lebensmittelhygiene-Verordnung, der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. März 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt