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§ 41f - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 41f Qualitätsanforderungen für Biogas



(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber übergeben werden.

(2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

(3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.



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Frühere Fassungen von § 41f GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41f GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41f GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41d GasNZV Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas (vom 12.04.2008)
... und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom ... werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft. § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas (1) Der Einspeiser von Biogas hat ...
Artikel 2 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale, - gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung, - für die vom Netzbetreiber ...
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung, - die Kosten für den effizienten ...