Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts (GasNZVEV 2010 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 21a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, des § 21b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 3, des § 24 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 3b sowie mit Satz 2 Nummer 4, 6 und Satz 3, Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 21b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 3, und des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 21b Absatz 4 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790) geändert wurde, die Bundesregierung,

-
des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wurde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 57c Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wurde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen


Artikel 1 ändert mWv. 9. September 2010 GasNZV

(gesamter Text siehe Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)


Artikel 2 Änderung der Messzugangsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 MessZV § 4, § 7, § 11

Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „und" die Angabe „§ 38a Absatz 1" durch die Angabe „§ 44 Absatz 1" ersetzt und die Wörter „vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist," gestrichen.

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „und" die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet."


Artikel 3 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung *)


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 NDAV § 13

§ 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:

 
„Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien und Gasgeräte, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder

2.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind

und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 4 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung *)


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 NAV § 13

§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:

 
„Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 5 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 GasNEV § 4, § 13, § 19, § 20a, § 20b, § 28, § 6

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1", durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen."

3.
In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

4.
In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungsnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten."

5.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzkosten" die Wörter „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas." eingefügt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 41g" durch die Angabe „§ 37" ersetzt.

6.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c Abs. 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 2", die Angabe „§ 41c Abs. 8" durch die Angabe „§ 33 Absatz 10", sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2" durch die Angabe „§ 34 Absatz 2" ersetzt.

b)
Im zweiten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41e" durch die Angabe „§ 35" und die Angabe „§ 41e Abs. 8" durch die Angabe „§ 35 Absatz 8" ersetzt.

c)
Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 41f Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" ersetzt.

7.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden."


Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 StromNEV § 4, § 6, § 28

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. Der Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."

2.
Dem § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen."

3.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden."


Artikel 7 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 ARegV § 1, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 23, § 28, § 32, § 34, Anlage 1

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen."

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,

2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll,

3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 38b" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „10 Prozent" wird durch die Angabe „5 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Angabe „bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen" wird gestrichen.

cc)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zulässigen Erlösen des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres zurück, so ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung."

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern" durch die Wörter „im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,".

bbb)
Nummer 8a wird wie folgt neu gefasst:

„8a.
dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

-
erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 33 Absatz 10, § 34 Absatz 2 und § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 33 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben."

ccc)
In Nummer 13 sind nach den Wörtern „Auflösung von" die Wörter „Netzanschlusskostenbeiträgen und" sowie jeweils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer" die Angabe „3 und" einzufügen.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgt ist" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „festgelegt hat" der Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt" angefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie. Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile."

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kapitalkosten" durch die Wörter „Kapital- und Betriebskosten" ersetzt.

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat."

b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend."

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" die Wörter „und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" eingefügt.

b)
In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 25 Abs." die Ziffer „2" durch die Ziffer „3" ersetzt.

9.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten."

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsbudgets genehmigt werden können, angemessen zu berücksichtigen."

10.
Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulierungsperiode anzuwenden."

11.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode wie folgt gefasst:

„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt / VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0)".

2.
In Satz 2 wird die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze ab der zweiten Regulierungsperiode wie folgt gefasst:

„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt / VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St".

3.
In Satz 3 werden nach der Begriffsbestimmung der Angabe St folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.

VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr."


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 UVP-V Bergbau § 1, § 4

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Untergrundspeicher für

a)
Erdgas mit einem Fassungsvermögen von

aa)
1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

bb)
100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

b)
Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von

aa)
200.000 Tonnen oder mehr,

bb)
50.000 Tonnen bis weniger als 200.000 Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

cc)
10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."


Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 9 ändert mWv. 9. September 2010 GasNZV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, tritt am Tag nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle