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Artikel 7 - Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts (GasNZVEV 2010 k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 ARegV § 1, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 23, § 28, § 32, § 34, Anlage 1

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen."

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,

2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll,

3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 38b" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „10 Prozent" wird durch die Angabe „5 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Angabe „bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen" wird gestrichen.

cc)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zulässigen Erlösen des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres zurück, so ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung."

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern" durch die Wörter „im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,".

bbb)
Nummer 8a wird wie folgt neu gefasst:

„8a.
dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

-
erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 33 Absatz 10, § 34 Absatz 2 und § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 33 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben."

ccc)
In Nummer 13 sind nach den Wörtern „Auflösung von" die Wörter „Netzanschlusskostenbeiträgen und" sowie jeweils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer" die Angabe „3 und" einzufügen.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgt ist" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „festgelegt hat" der Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt" angefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie. Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile."

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kapitalkosten" durch die Wörter „Kapital- und Betriebskosten" ersetzt.

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat."

b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend."

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" die Wörter „und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" eingefügt.

b)
In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 25 Abs." die Ziffer „2" durch die Ziffer „3" ersetzt.

9.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten."

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsbudgets genehmigt werden können, angemessen zu berücksichtigen."

10.
Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulierungsperiode anzuwenden."

11.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode wie folgt gefasst:

„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt / VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0)".

2.
In Satz 2 wird die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze ab der zweiten Regulierungsperiode wie folgt gefasst:

„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt / VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St".

3.
In Satz 3 werden nach der Begriffsbestimmung der Angabe St folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.

VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr."



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GasNZVEV 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZVEV 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 5 NABEEG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt ...