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Artikel 5 - Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts (GasNZVEV 2010 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 GasNEV § 4, § 13, § 19, § 20a, § 20b, § 28, § 6

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1", durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen."

3.
In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

4.
In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungsnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten."

5.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzkosten" die Wörter „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas." eingefügt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 41g" durch die Angabe „§ 37" ersetzt.

6.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c Abs. 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 2", die Angabe „§ 41c Abs. 8" durch die Angabe „§ 33 Absatz 10", sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2" durch die Angabe „§ 34 Absatz 2" ersetzt.

b)
Im zweiten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41e" durch die Angabe „§ 35" und die Angabe „§ 41e Abs. 8" durch die Angabe „§ 35 Absatz 8" ersetzt.

c)
Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 41f Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" ersetzt.

7.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GasNZVEV 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZVEV 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 3 EnWVÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt ...