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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 41g - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 41g Monitoring
Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 693 m.W.v. 12. April 2008
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Frühere Fassungen von § 41g GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41g GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41g GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41e GasNZV Erweiterter Bilanzausgleich (vom 12.04.2008)
... Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft. § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas ... verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. § 41g Monitoring Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas ...
Artikel 2 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft." 2. Es wird folgender § 20b ...
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