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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 5 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 5 Hilfsdienste
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.
(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:
- 1.
- Empfang und Bestätigung von Mengennominierungen;
- 2.
- Empfang und Bestätigung von Messwerten über die Gasbeschaffenheit;
- 3.
- Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenübernahme und Mengenbereitstellung;
- 4.
- Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;
- 5.
- Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;
- 6.
- Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmengen;
- 7.
- Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung;
- 8.
- Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung bestimmter Gasflüsse;
- 9.
- Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);
- 10.
- Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;
- 11.
- Basisbilanzausgleich;
- 12.
- Einsatz von Treibgas.
(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:
- 1.
- besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;
- 2.
- Nominierungsersatzverfahren;
- 3.
- erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitätsdienstleistungen.
Zitierungen von § 5 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht ...
§ 18 GasNZV Allgemeine Bestimmungen
... Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen. (4) ...
Zitat in folgenden Normen
Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 14 GasNEV Teilnetze
... Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines ...
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