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§ 11 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung



Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Transportverträge aus technischen Gründen vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 11 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11 , 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, ...