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§ 12 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 12 Bestehende Transportverträge



Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten, soweit diese verfügbar sind.



 

Zitierungen von § 12 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, ...