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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 15 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von örtlichen Verteilernetzen mit über 100.000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allgemein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vorzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten unmittelbar ausgibt.
(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.
(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfragen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspeisekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsanfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebündelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewährleisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.
(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Transportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten benennen, der alle für das Zustandekommen und die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchführung des Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.
(5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.
Zitierungen von § 15 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine ...
§ 16 GasNZV Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag
... kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern: 1. Anschrift des ...
§ 21 GasNZV Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
... einschließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners, soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist; 2. die verschiedenen Arten von Verträgen nach ...
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