Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
| |

§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag



(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:

1.
Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtigten mit Ansprechpartner;

2.
Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;

3.
Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;

4.
Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;

5.
bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils;

6.
Angabe zu der Art der Kapazität;

7.
Gasbeschaffenheit.

(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von

1.
einem Jahr oder länger können jederzeit,

2.
weniger als einem Jahr können frühestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,

3.
weniger als einem Monat können frühestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag

abgeschlossen werden.



 

Zitierungen von § 16 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine ...