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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 16 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:
- 1.
- Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtigten mit Ansprechpartner;
- 2.
- Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
- 3.
- Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
- 4.
- Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;
- 5.
- bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils;
- 6.
- Angabe zu der Art der Kapazität;
- 7.
- Gasbeschaffenheit.
(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von
- 1.
- einem Jahr oder länger können jederzeit,
- 2.
- weniger als einem Jahr können frühestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,
- 3.
- weniger als einem Monat können frühestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag
Zitierungen von § 16 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine ...
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