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§ 17 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber



Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transportkunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benötigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfrage hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.



 

Zitierungen von § 17 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17 , 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.  ...