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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 19 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;
- 2.
- Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;
- 3.
- Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;
- 4.
- Allokation;
- 5.
- Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
- 6.
- Messung und Ablesung des Gasverbrauches;
- 7.
- Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;
- 8.
- Differenzmengenregelungen;
- 9.
- Verfahren für den Bilanzausgleich;
- 10.
- Störungen und Haftungsbestimmungen;
- 11.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 12.
- Kündigungsrechte;
- 13.
- Vertraulichkeit der Daten;
- 14.
- Abrechnung;
- 15.
- Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;
- 16.
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit.
(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach § 25 anzupassen.
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Zitierungen von § 19 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GasNZV Grundlagen des Netzzugangs
... Geschäftsbedingungen für den Gastransport nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen. (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" ... 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt. 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Haftung bei Störungen ...
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