Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 25 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
| |

§ 25 Netzkopplungsvertrag



(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von Netzen, mit denen sie über einen Netzkopplungspunkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen gewahrt ist.

(2) Netzkopplungsverträge sollen mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des Netzzugangs die Bedingungen der Übergabe oder der Übernahme von Gas aus einem Netz in ein anderes Netz so regeln, dass für Kapazitätsanfragen, die diesen Bedingungen entsprechen, keine erneute Prüfung der geregelten Sachverhalte erfolgt und ein Vertragsschluss ohne weitere Verhandlungen möglich ist. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

1.
notwendige Informationspflichten zur Abwicklung von Transporten;

2.
transparente und objektive Allokationsregeln für den Netzkopplungspunkt;

3.
Nominierung oder alternative Verfahren;

4.
Nominierungsabgleich;

5.
Bereitstellung der Messergebnisse;

6.
Bedingungen für die Einstellung oder Reduzierung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme;

7.
technische Kriterien, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und Kapazität, einschließlich der einer Ausspeisekapazität im übernehmenden Netz entsprechenden Einspeisekapazität;

8.
Differenzmengen und ihre Abrechnung;

9.
Ausweisung von Kapazitäten;

10.
Datenaustausch;

11.
Bilanzausgleich.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Allokationsregeln sollen die Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung der Netznutzung berücksichtigen und eine einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf alle am Netzkopplungspunkt übernommenen Gasmengen gewährleisten. Für Transportkunden muss erkennbar sein, welches Allokationsverfahren für bestimmte Transportverträge zur Anwendung kommen soll.

(4) Für die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten technischen Kriterien gelten diejenigen Vereinbarungen, die für den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem Netzkopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen Verträgen zum Stichtag 1. Januar 2004 wirksam waren.

(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an ihren Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu drei Stundenmengen der Stationskapazität.

(6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von Ausspeisekapazität im Gas abgebenden Netz mit einer identischen Einspeisekapazität im Gas übernehmenden Netz zu ermöglichen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 25 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GasNZV Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport
... den Gastransport sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach § 25  ...
§ 43 GasNZV Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen
... Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber auffordern, ihr ... angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner ...