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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 28 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 28 Nominierungsersatzverfahren
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengenanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.
Zitierungen von § 28 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung und Renominierung nach § 28 ; 3. zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1196/a17170.htm