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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 33 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 33 Datenbereitstellung
(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2006 m.W.v. 23. Oktober 2008
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Frühere Fassungen von § 33 GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2008 | Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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