(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglichen. Dazu können Verfahren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforderungen nach §
21 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüssig begründen.
(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstellung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspeicher), so kann der Transportkunde im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Minimalflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Ausspeicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein- und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693