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§ 42 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde



(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu den Inhalten der Verträge sowie der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach § 3 Abs. 2, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;

2.
zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;

3.
zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame elektronische Plattform der Netzbetreiber für den Handel mit Kapazitätsrechten nach § 14 Abs. 1, sobald diese eingerichtet sein muss;

4.
zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitäten für den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.

(2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen treffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteigerungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange aller Transportkunden berücksichtigen müssen.

(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber verpflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden für einzelne Verbrauchsgruppen auch

1.
regionale Standardlastprofile,

2.
sonstige Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren,

3.
ein einheitliches Anwendungssystem für das analytische Verfahren

festlegen. Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze festlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erforderlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen

1.
zur näheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern anzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten nach § 6; dies gilt nicht für Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbetreiber beschafft werden;

2.
zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung und Renominierung nach § 28;

3.
zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffenheit;

4.
zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen, und der dabei zu übermittelnden Daten.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten.

(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.



 

Zitierungen von § 42 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GasNZV Lieferantenwechsel (vom 08.11.2006)
... in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt ...
§ 44 GasNZV Bußgeldvorschriften
...  1. einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 42 oder § 43 zuwiderhandelt; 2. entgegen § 43 der ...