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Änderung § 8 GasNZV vom 12.04.2008
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§ 8 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 8 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze | |
(Text alte Fassung) (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. Verträge nach Satz 1 sind vorrangig mit Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenstehen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung nicht eingeschränkt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. |
(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern: 1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmächtigten sowie eines Ansprechpartners; 2. Einspeisepunkt; 3. Ausspeisepunkt; 4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt; 5. Laufzeit des Transportvertrages; 6. Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von Standardlastprofilkunden; 7. Gasbeschaffenheit. (3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. (4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht erforderlich. |
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