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Synopse aller Änderungen der GasNZV am 12.04.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2008 durch Artikel 1 der GasNZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze | |
(Text alte Fassung) (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. Verträge nach Satz 1 sind vorrangig mit Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenstehen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung nicht eingeschränkt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. |
(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern: 1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmächtigten sowie eines Ansprechpartners; 2. Einspeisepunkt; 3. Ausspeisepunkt; 4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt; 5. Laufzeit des Transportvertrages; 6. Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von Standardlastprofilkunden; 7. Gasbeschaffenheit. (3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. (4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht erforderlich. | |
§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen | |
(1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem über die Kapazitätsauslastung einzurichten. (2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet, 1. die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in Summe von weniger als 90 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität; 2. die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in Summe von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner als 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität; 3. die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise auslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer gaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer Engpasssituation führen würde. (3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität überschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazitäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben. Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung. | |
(4) Wenn 90 Prozent oder mehr, aber weniger als 100 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität bereits durch Transportkunden gebucht sind und ein Engpass nach Absatz 1 vorliegt, sind Kapazitäten abweichend von Absatz 3 Satz 1 vorrangig an Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu vergeben. Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten. Die Kosten für die Aufbereitung von Biogas und für die Einspeisung in die Gasversorgungsnetze sind nicht vom Netzbetreiber zu tragen, sondern von demjenigen, der diese Kosten veranlasst hat. | (4) Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten. |
(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben. (6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stellen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über diejenigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach § 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. | |
§ 34 Flexibilitätsdienstleistungen | |
(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglichen. Dies umfasst einen erweiterten Bilanzausgleich für Transportkunden von Biogas mit einem Bilanzierungszeitraum von zwölf Monaten, der diskriminierungsfrei anzubieten ist. Dazu können Verfahren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüssig begründen. | (1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglichen. Dazu können Verfahren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüssig begründen. |
(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstellung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspeicher), so kann der Transportkunde im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Minimalflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Ausspeicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein- und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers ein- und ausspeisen. | |
§ 41a (neu) | § 41a Zweck der Sonderregelung |
Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können. | |
§ 41b (neu) | § 41b Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet 1. Anschlussnehmer jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; 2. Netzanschluss die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases; 3. Einspeiser jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist; 4. Anlage die Anlage zur Aufbereitung von Biogas. | |
§ 41c (neu) | § 41c Netzanschlusspflicht |
(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten. (2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen: 1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben, 2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie 3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe. (3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber. (3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3. (4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen. (5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten. (6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. (7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht. (8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar. | |
§ 41d (neu) | § 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas |
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen. (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen. | |
§ 41e (neu) | § 41e Erweiterter Bilanzausgleich |
(1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. (2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise. (3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten (Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum). (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum. (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden. (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten. (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführten Bilanzkreise verbleiben. (8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanzkreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft. | |
§ 41f (neu) | § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas |
(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber übergeben werden. (2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. (3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. | |
§ 41g (neu) | § 41g Monitoring |
Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht. |
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