Änderung § 41a GasNZV vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GasNZVuaÄndV am 12. April 2008 und Änderungshistorie der GasNZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41a GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 41a GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Zweck der Sonderregelung


vorherige Änderung

 


Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed