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Änderung § 41a GasNZV vom 12.04.2008

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§ 41a GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 41a GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693

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§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Zweck der Sonderregelung


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Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.