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Änderung § 41b GasNZV vom 12.04.2008
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§ 41b GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 41b GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693 |
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(Text alte Fassung) § 41b (neu) | (Text neue Fassung)§ 41b Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet 1. Anschlussnehmer jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; 2. Netzanschluss die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases; 3. Einspeiser jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist; 4. Anlage die Anlage zur Aufbereitung von Biogas. |
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