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Änderung § 33 GasNZV vom 23.10.2008
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§ 33 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | § 33 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Datenbereitstellung | |
(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von mindestens 1,5 Millionen Kilowattstunden richten Netzbetreiber, an deren Netze die Letztverbraucher angeschlossen sind, soweit für den Netzzugang erforderlich, Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeisewerte stündlich in maschinenlesbarer Form an Transportkunden und die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber übermitteln. Diese Leistung kann in entsprechender Anwendung des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes auch von einem Dritten erbracht werden. Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei unverschuldetem Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen. | (Text neue Fassung) (2) Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen. |
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