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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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Teil 1 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Allokation
die Aufteilungsregelungen für übernommene Gasmengen; - 2.
- Ausgleichsenergie
die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie; - 3.
- Ausspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorhält; - 4.
- Bilanzkreis
die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Einspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der Möglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Ausspeisungen zu saldieren; - 5.
- Bilanzkreisverantwortlicher
eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist; - 6.
- Buchung
das Erwerben von Kapazitätsrechten; - 7.
- Brennwert " Hs,n "
die nach ISO 6976 (Stand: 1995) *) bei vollständiger Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter; - 8.
- Einspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorhält; - 9.
- Freie Kapazität
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt ergibt; - 10.
- Geschäftsbedingungen
für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für Transportverträge mit Transportkunden Anwendung finden; - 11.
- Normkubikmeter
diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt; - 12.
- Online-Buchungsverfahren
eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann; - 13.
- Technische Kapazität
das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann; - 14.
- Transportvertrag
ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Leitungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas gerichtet ist; - 15.
- Werktage
die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezember.
- *)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
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