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Teil 5 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 5 Veröffentlichungs- und Informationspflichten

§ 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten



(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen:

1.
ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes gegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließlich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;

2.
unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;

3.
bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teilnetz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapazitäten;

4.
die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes " Hs,n " an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten oder in den entsprechenden Teilnetzen;

5.
die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar;

6.
im Fernleitungsnetz den technischen sowie den vertraglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein- und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;

7.
bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vorgesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter Arbeiten;

8.
Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über

a)
die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen,

b)
die gesamte vertraglich vereinbarte feste und unterbrechbare Kapazität und

c)
die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;

diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapazitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetreiber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen;

9.
historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen jährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Ausspeisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre.

(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktionsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berechtigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen. Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen von Netzzugangskunden ermöglicht werden.


§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen



(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktualisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle Informationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für eine Netznutzung benötigen. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese Informationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung.

(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen, insbesondere Kapazitätsrechte, Systemdienstleistungen und sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte einschließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners, soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;

2.
die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3 Abs. 2 einschließlich der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport";

3.
Verträge für sonstige Hilfsdienste;

4.
die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung und Abwicklung der Netznutzung angewendet werden;

5.
Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuteilung, das Engpassmanagement sowie bei längerfristigem Nichtgebrauch;

6.
die Möglichkeiten und Regeln für den Kapazitätshandel;

7.
die Regeln für den Anschluss anderer Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz;

8.
geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche Leitungen und Verdichterstationen;

9.
die Regeln für den Bilanzausgleich und für die Ausgleichsenergie einschließlich der Regelungen für Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen dafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte berechnet werden;

10.
ein standardisiertes Formular für Kapazitätsanfragen;

11.
Ansprechpartner im Unternehmen für Kapazitätsanfragen;

12.
geplante oder durchgeführte Änderungen der für den Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Bedingungen.


§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten



(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesamte Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von § 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar 2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen, dass Transportkunden untereinander kommunizieren können (Bulletin Board).

(3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen, soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen; diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunterbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.