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Änderung § 8 LSV vom 24.06.2023

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§ 8 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
§ 8 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsregelungen


(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(Text alte Fassung)

(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden.

(Text neue Fassung)

(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,

2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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