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Synopse aller Änderungen der LSV am 24.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2023 durch Artikel 1 der 3. LSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LSV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | LSV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität § 4 Punktuelles Aufladen § 5 Anzeige- und Nachweispflichten § 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde § 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung § 8 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 9 Anwendungsbestimmungen |
Schlussformel | |
§ 4 Punktuelles Aufladen | |
1 Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2 Dies stellt er sicher, indem er 1. an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet a) ohne direkte Gegenleistung, oder b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder | |
2. an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss. | 2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet. 3 Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. 4 § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. |
§ 8 Übergangsregelungen | |
(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. | |
(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden. | (3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
§ 9 (neu) | § 9 Anwendungsbestimmungen |
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11962/v298658-2023-06-24.htm