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Änderung § 5 LSV vom 14.06.2017
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§ 4 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung | § 5 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 |
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(Text alte Fassung) § 4 Anzeige- und Nachweispflichten | (Text neue Fassung)§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten |
(1) Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen: 1. mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder | (1) 1 Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 3 Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. 4 Die Anzeige soll erfolgen: 1. spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme von Ladepunkten oder |
(Textabschnitt unverändert) 2. unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten. | |
(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen: 1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und | (2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen: 1. bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und |
2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten. | |
(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden. | (3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2 Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden. |
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